AGB

1. Anwendungsbereich

1.1. Die AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten die im Zuge eines zwischen der cpt gmbh (im Folgenden „mdulex“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses im Bereich Inkasso und Forderungsmanagement vorgenommen werden.

1.2. Die AGB gelten auch für neue Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. modulex wird vom Auftraggeber beauftragt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers tätig zu werden, um Forderungen beim Schuldner des Auftraggebers einzufordern, die modulex vom Auftraggeber bekanntgegeben werden.

2.2. Der Auftraggeber hat gegenüber modulex auf Verlangen einen schriftlichen Auftrag und eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen.

3. Grundsätze der Tätigkeit

3.1. modulex wird entsprechend den Allgemeinen Richtlinien für Inkassoinstitute tätig.

3.2. modulex betreibt die Forderung des Auftraggebers nach Auftragserteilung. Der Auftraggeber kann jederzeit den aktuellen Betreibungsstand erfragen.

3.3. modulex ist grundsätzlich berechtigt, die Betreibungsmaßnahmen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, solange dies dem Auftrag des Auftraggebers, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.4. Erteilt der Auftraggeber an modulex eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von modulex unvereinbar ist, hat modulex die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von modulex für den Auftraggeber unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat modulex vor der Durchführung den Auftraggeber auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.5. Bei Gefahr im Verzug ist modulex berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, modulex sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.

4.2. modulex ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen etc. anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.3. Während aufrechten Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, modulex alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5. Beendigung des Auftrags

5.1. Der Auftrag kann von modulex oder vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von modulex bleibt davon unberührt.

6. Herausgabepflicht

6.1. modulex hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Auftraggeber Urkunden und sonstige Gegenstände gegen Kostenersatz im Original zurückzustellen. modulex ist berechtigt, Kopien von Urkunden zu behalten.

6.2. Soweit der Auftraggeber nach Ende des Vertragsverhältnisses nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

7. Honorar

7.1. Alle Leistungen von modulex werden – mangels anderslautender Vereinbarung – nach wie folgt verrechnet. modulex verrechnet Leistungen die in der jeweils aktuellen Fassung der „Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen“ in der dortigen Höhe. Zusätzlich werden Umsatzsteuer und Barauslagen, in Rechnung gestellt.

7.2. Im modulex ist berechtigt, die Bezahlung allfälliger vom Schuldner geschuldeter Beträge zu eigenen Handen zu begehren.

7.3. Zur Gewährleistung von Kostentransparenz ist der Auftraggeber berechtigt, eine jeweils aktuelle Leistungsaufstellung samt dem angefallenen Honorar in angemessenen Abständen anzufordern.

7.4. modulex ist berechtigt nach Abschluss der beauftragten Tätigkeit für den Auftraggeber abzurechnen oder alternativ auch Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Mit der Honorarnote wird eine zusammenfassende Leistungsaufstellung übermittelt. Besondere Formen des Leistungsnachweises sowie deren Vergütung sind im Voraus zu vereinbaren. Honorarnoten sind mit Zugang fällig und binnen 14 Tagen zu bezahlen.

7.5. Konkreter Umgang mit den Honoraransprüchen von modulex: Inkassokosten können vom Auftraggeber als Schadenersatz vom Schuldner gefordert werden. Dieser Ersatz wird zusammen mit der eigentlichen Forderung, Zinsen und sonstigen Kosten betrieben. Die Kosten für die Tätigkeit von modulex ergeben sich aus der Verordnung über

die Höchstsätze für Inkassoinstitute BGBl. 141/96. Die sich daraus ergebenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen und wie oben beschrieben vom Schuldner zu ersetzen. Mangels anders lautender Vereinbarung gilt folgendes:

– Das Honorar von modulex kann jeweils nach erbrachter Leistung verrechnet werden und wird sofort fällig. modulex stundet seine Forderung jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die außergerichtliche Einbringlichmachung nicht mehr möglich erscheint.

– Wenn der Schuldner die Gesamtforderung (somit inklusive Zinsen, Kosten etc.) an modulex bezahlt, braucht der Auftraggeber für die Tätigkeit von modulex nichts zu bezahlen.

– Der Schuldner bezahlt nichts (weder bei modulex, noch beim Auftraggeber): Sofern die Forderung gerichtlich durchgesetzt wird, braucht der Auftraggeber vorerst nichts zu bezahlen. Ist die Forderung nicht durchsetzbar, braucht mangels anderer Vereinbarung nichts bezahlt zu werden. modulex erlasst diesfalls sein Honorar.

– Der Schuldner bezahlt die gesamte Forderung beim Auftraggeber: Der Auftraggeber hat das Honorar von modulex an modulex weiterzuleiten.

– Der Schuldner bezahlt (teilweise) die Forderung beim Auftraggeber, den Kostenersatz für die Tätigkeit von modulex aber nicht: modulex versucht mittels maximal zwei Beitreibungsmaßnahmen das Honorar auf Basis des Schadenersatzanspruches des Auftraggebers einbringlich zu machen. Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann sich der Auftraggeber entscheiden, das Honorar von modulex gerichtlich durchzusetzen. Dann braucht der Auftraggeber vorerst nichts zu bezahlen. Ist die Forderung nicht durchsetzbar, braucht mangels anderer Vereinbarung nichts bezahlt zu werden. modulex erlasst diesfalls sein Honorar. Sofern der Honoraranspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist er vom Auftraggeber binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch modulex zu bezahlen.

7.6. Bei Vereinbarungen, die eine Honorierung vorsieht, die von den obigen Regelungen abweicht, besteht seitens modulex ein Anspruch auf Erlag eines Kostenvorschusses in voraussichtlicher Höhe des Honorares. Dieser Anspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.

7.7. Bei Zahlungsverzug gelten 8 % Zinsen jährlich als vereinbart.

7.8. Eine von modulex vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars ist unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen, weil das

Ausmaß der zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

7.9. Bei Auftragserteilungen durch Unternehmer gilt eine übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei modulex) ab Erhalt schriftlich widersprochen wird.

7.10. Mehrere Auftraggeber haften gegenüber modulex zur ungeteilten Hand (solidarisch) für deren Honoraranspruch.

8. Haftungsbeschränkung

8.1. Die Haftung von modulex für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine allfällige direkte Haftung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

8.2. Soweit keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen Forderungen gegen modulex binnen sechs Monaten ab Kenntnis des von modulex verursachten Schadens wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist bzw. binnen eines Jahres ab Kenntnis des von modulex verursachten Schadens wenn der Auftraggeber kein solcher Unternehmer ist. Längstens verfallen diese Forderungen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

8.3. Für sonstige beauftragte Fremdleistungen ist die Haftung von modulex außer für den Fall des Auswahlverschuldens ausgeschlossen. Im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Beratern gelten die Haftungsbeschränkungen auch für diese, sofern nichts Günstigeres vereinbart wurde

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

9.1. Diese Vereinbarung und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Vereinbarung geregelten Vertragsverhältnis – dazu zählen auch

Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser Vereinbarung und des Auftragsverhältnisses – ist Wien.

10. Weitere Vereinbarungen

10.1. Leistungen von modulex werden – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen – ausschließlich für und an den Auftraggeber erbracht.

10.2. modulex wird ausdrücklich ermächtigt, ihre Handakten frühestens nach zwei Jahren ab der Abrechnung des jeweiligen Aktes einschließlich aller sich bei ihr befindender Unterlagen zu vernichten und die aktbezogenen Daten zu löschen.

10.3. Erklärungen von modulex an den Auftraggeber gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Auftraggeber bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. modulex kann mit dem Auftraggeber aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

10.4. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden.

10.5. modulex ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftraggeber berechtigt, die Korrespondenz wahlweise per E-Mail zu führen und den E-Mail Verkehr in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Auftraggeber erklärt zustimmend, über die damit verbundenen Risiken (insb. Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Sofern von modulex versendete E-Mails nicht beim Auftraggeber einlangen sollten, trifft modulex keine Haftung. Postsendungen an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Auftraggeber gelten als zugestellt.

10.6. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.

10.7. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind als solche zu kennzeichnen, bedürfen der Schriftform und werden verbindlich, sobald sie vom Auftragsgeber sowie modulex unterzeichnet sind. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie

schriftlich bestätigt werden. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden.

10.8. Diese Vereinbarung gilt – sofern nicht mit gesondert und schriftlich andere vereinbart wird – auch für Erweiterungen bestehender Aufträge und für Folgeaufträge.

10.9. Diese Vereinbarung (inklusive der Dokumente auf die in ihr verwiesen wird) enthält abschließend sämtliche Vereinbarungen zu diesem Vertragsverhältnis und ersetzt allfällige früher diesbezüglich zischen modulex und Ihnen getroffene Vereinbarungen; unabhängig von der Form der früheren Vereinbarungen.